Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen vom Jobcenter erbracht, soweit diese angemessen sind.
Was gilt es vor Abschluss eines Mietverhältnisses zu beachten, um diese Kriterien zu erfüllen?
Die Kosten für die Unterkunft werden in Höhe der angemessenen Bruttokaltmiete erbracht. Diese setzte sich aus der Nettokaltmiete sowie aller kalten Nebenkosten (Wasser, Abwasser, Müll, Grundsteuer, etc.) zusammen.
Die reine Abstellung auf die Bruttokaltmiete zur Beurteilung der preislichen Angemessenheit gewährleistet für die Leistungsberechtigten die Möglichkeit, innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen zu können.
Liegt ein Mietangebot gleich oder unterhalb des maßgeblichen Wertes der Bruttokaltmiete gelten die Kosten als angemessen.
Die nachfolgende Tabelle bietet Ihnen einen Überblick der angemessenen Bruttokaltmiete pro Monat.
Anzahl der Personen im Haushalt | Wohnfläche in m² (bis) | Angemessene Kaltmiete einschließlich kalter Betriebs-/Nebenkosen (Richtwerte) | |
1 | 50 m² | 480 Euro | |
2 | 60 m² | 540 Euro | |
3 | 80 m² | 680 Euro | |
4 | 90 m² | 770 Euro | |
5 | 105 m² | 880 Euro | |
6 | 120 m² | 1.010 Euro | |
7 | 135 m² | 1.115 Euro | |
8 | 150 m² | 1.220 Euro | |
9 | 165 m² | 1.355 Euro | |
10 | 180 m² | 1.460 Euro |
Die in der Tabelle angegebenen Werte sind Höchstwerte und bedeuten,
- dass Mieterhöhungen, Betriebs-/Nebenkostennachzahlungen nicht mehr übernommen werden können, wenn der Richtwert überschritten ist
- dass bei einer zu großen Wohnung ggf. die quadratmeterabhängigen Heizkosten auf das angemessene Maß zurückgerechnet werden müssen
Weiterhin weisen wir darauf hin, dass Sie sich vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft mit Ihrem zuständigen Leistungssachbearbeiter in Verbindung setzen sollten.
Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass Kosten, die im Zusammenhang mit dem Umzug stehen, nicht übernommen werden können.