Hier erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Themen Arbeitsvermittlung und Bürgergeld.
Stand 14.02.2025
Einen Anspruch auf Bürgergeld haben folgende Personen:
- Alle erwerbsfähigen Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das Regelrenteneintrittsalter (65. – 67. Lebensjahr) noch nicht erreicht haben. Sie müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und hilfebedürftig sein. Ebenso haben ihre Angehörigen einen Leistungsanspruch, wenn sie mit Antragstellenden in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
- Nicht erwerbsfähige Personen, die mit einem erwerbsfähigen Angehörigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (auch Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres). Sie dürfen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII auf Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung haben.
Sie sollten folgende Unterlagen mitbringen:
- Ausweise (Personalausweis oder Pass) von allen Personen, die mit Ihnen im Haushalt wohnen,
- Meldebescheinigung (wenn bereits vorhanden)
- Kenntnis über vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die
Eine Antragstellung kann grundsätzlich formlos und/oder auch zunächst online unter www.jobcenter.digital erfolgen.
Nach der Antragstellung erhalten Sie einen telefonischen oder schriftlichen Termin zur Erstberatung.
Ich erhalte nur ein geringes Arbeitslosengeld I. Kann ich ergänzend Bürgergeld bekommen?
Wer seinen Lebensunterhalt mit Hilfe des Arbeitslosengeldes I nicht decken kann, hat für sich und seine Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf ergänzendes Bürgergeld.
Ich bin erwerbstätig, beziehe aber nur ein geringes Erwerbseinkommen, das für den Lebensunterhalt nicht ausreicht. Kann ich ergänzend Bürgergeld beim Jobcenter erhalten?
Für einen Anspruch auf Bürgergeld, brauchen Sie nicht arbeitslos zu sein. Wenn Sie mit Ihrem Einkommen den Bedarf Ihrer Familie nicht decken können, erhalten Sie ergänzend zu Ihrem Lohn oder Gehalt Bürgergeld.
- Der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte.
- Der Partner/ die Partnerin des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, der oder die nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Lebenspartner/in oder die Person, die mit dem/der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.
- Die dem Haushalt angehörenden, unter 25-jährigen unverheirateten Kinder des/der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten oder ihres/seines Partners oder dessen/deren Eltern, soweit die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen gewährleistet ist.
- Die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil eines unter 25-Jährigen unverheirateten und erwerbsfähigen Kindes und der/die im Haushalt lebende Partner*in dieses Elternteils.
Das Bundesministerium der Justiz und die Justizministerien der Länder entwickeln gemeinsam einen Online-Service für die Beratungshilfe. Auf der Website gibt es Informationen, einen Vorab-Check und die Möglichkeit, den Antrag online auszufüllen: www.service.justiz.de/beratungshilfe
Bewerbungskosten können übernommen werden, wenn Sie sich auf eine sozialversicherungspflichtige Stelle bewerben. Voraussetzung ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrer Arbeitsvermittlerin/ Ihrem Arbeitsvermittler. Von ihr/ ihm erhalten Sie Antragsvordrucke zur Kostenerstattung. Bringen Sie bitte ggf. Rechnungen, Kopien von Anschreiben oder auch evtl. vorhandene Antwortschreiben der Arbeitgeber als Nachweise mit. Eine Förderung ist lediglich nach vorheriger Antragstellung möglich. Für weitere Informationen zum Verfahren, steht Ihnen Ihre Arbeitsvermittlerin/ Ihr Arbeitsvermittler jederzeit zur Verfügung.
Im Bescheid teilen wir Ihnen mit, wie hoch die finanzielle Leistung ist, die Sie und gegebenenfalls Ihre Familie erhalten, und wie lange sie gewährt wird.
Auf den ersten beiden Seiten des Bescheides erhalten Sie einen Überblick über die bewilligten Leistungen, den Zeitraum und bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind. Aus dem Berechnungsbogen (Anlage) können Sie entnehmen, wie sich die Beträge im Einzelnen zusammensetzen und inwiefern Einkommen und Vermögen berücksichtigt wurden.
Das Bürgergeld wird aus Steuern finanziert. Es ist ein Grundeinkommen bzw. eine Grundsicherung für erwerbsfähige Menschen.
In datenschutzrelevanten Fragen wenden Sie sich bitte schriftlich an:
Jobcenter Stadt Kaiserslautern
Zu Hd. Datenschutzbeauftragter
Herrn Wild oder Vertreter
Guimaraes-Platz 3
67655 Kaiserslautern
E-Mail an den Datenschutzbeauftragten
Vertreter:
Herr Eckelt
Arbeitsgelegenheiten sind Beschäftigungen auf dem sogenannten 2. Arbeitsmarkt (öffentlich geförderte Beschäftigungen) für Personen, die seit längerer Zeit arbeitslos sind. Im Rahmen einer solchen Beschäftigung können Sie wieder wertvolle Arbeitserfahrung sammeln, im Team mit Kolleginnen und Kollegen arbeiten und Ihre Beschäftigungsfähigkeit verbessern. Es handelt sich um sinnvolle Tätigkeiten in unterschiedlichen Berufsfeldern. Die Arbeitsgelegenheit kann auch mit einem Qualifizierungsanteil gekoppelt werden; ebenso stehen Ihnen Sozialpädagogen zur Seite. Insbesondere für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen, sind Arbeitsgelegenheiten der ideale Weg, die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu stärken und die Integration im 1. Arbeitsmarkt voranzubringen.
Während der Arbeitsgelegenheit erhält die/ der Beschäftigte folgende Leistungen:
- Bürgergeld (wie bei Arbeitslosigkeit)
- Aufwandspauschale (1,50 Euro pro geleisteter Arbeitsstunde, das macht bei 30 Stunden/ Woche rund 180 Euro/ Monat)
Grundsätzlich zählen alle Einnahmen in Geld oder geldwerte Vorteile zum Einkommen, z.B.:
- Einnahmen aus Arbeit
- Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
- Unterhaltsleistungen
- Arbeitslosengeld oder Krankengeld
- Kapital- und Zinserträge
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Kindergeld
- Renten
Es gilt das sogenannte Zuflussprinzip, wodurch Einkünfte in dem Monat angerechnet werden, in denen der Zufluss besteht.
Grundsätzlich wird jede Art von Einkommen bei der Berechnung von Bürgergeld berücksichtigt. Dazu gehört auch das Kindergeld. Nach dem Sozialgesetzbuch II soll das Kindergeld als Einkommen beim jeweiligen Kind angerechnet werden. Das können Sie im Bürgergeld -Bescheid erkennen.
Grundsätzlich gilt: Je höher Ihr Verdienst aus einem Arbeitsverhältnis ist, desto höher ist der Freibetrag. Die ersten 100 Euro sind anrechnungsfrei. Der Verdienst zwischen 100 und 520 Euro bleibt um 20% anrechnungsfrei, zwischen 520 Euro und 1000 Euro um 30% anrechnungsfrei, zwischen 1.000 und 1.200 Euro (1.500 bei Personen mit minderjährigen Kindern) bleiben weitere 10 % anrechnungsfrei.
Für Auszubildende unter 25 Jahren entspricht der Grundabsetzungsbetrag der Minijob-Grenze. Im Jahr 2025 liegt die Minijobgrenze bei 556 Euro.
Sind Sie krank, müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorlegen. Bürgergeld wird weitergezahlt. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich länger als sechs Monate (täglich weniger als 3 Stunden -> wöchentlich unter 15 Stunden leistungsfähig) dauern wird oder wenn Sie wegen einer Erkrankung voraussichtlich länger als sechs Monate in ein Krankenhaus aufgenommen werden müssen.
Unter „Fördern“ versteht man die verschiedenen Eingliederungsleistungen, die Ihnen bei Ihrer Integration in den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. „Fordern“ heißt, dass Sie aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die Ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen. Dazu gehört, dass Sie sich eigenständig um eine Arbeit bemühen und dies auch nachweisen. Die individuellen Vorgehensweisen werden in dem sogenannten Kooperationsplan vereinbart. Bei dem Kooperationsplan handelt es sich um eine Art „Fahrplan“, um den individuellen Eingliederungsprozess festzulegen.
Kann ich mich von der Pflicht, Rundfunkbeiträge zu zahlen, befreien lassen?
Ja. Das Antragsformular können Sie online unter http://www.rundfunkbeitrag.de/ ausfüllen und anschließend ausdrucken. Sie erhalten das Formular auch im Jobcenter. Fügen Sie dem vollständig ausgefüllten Antrag den Nachweis über den Bezug von Bürgergeld bei (Anlage des Bewilligungsbescheides). Wichtig: Bitte unterschreiben Sie unbedingt den Antrag. Ohne Unterschrift ist er nicht gültig. Senden Sie den Antrag und den erforderlichen Nachweis in einem frankierten Briefumschlag an: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln
Hilfebedürftigkeit liegt vor, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln (Einkommen, Vermögen) und Kräften bestritten werden kann. Um die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen bzw. zu verringern, besteht die Verpflichtung zur Qualifizierung oder eine zumutbare Arbeit anzunehmen.
Anspruch auf Bürgergeld haben erwerbsfähige Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Diese Leistungen erhalten alle Personen, die mit dem/ der Antragsteller/-in in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören sowohl der Partner/ die Partnerin, als auch die Kinder (unter 25 Jahren), wenn sie mit dem/ der Leistungsberechtigten in einem Haushalt leben (das heißt, in der Regel die Familie).
Das Ziel, dauerhaft eine Arbeitsstelle zu finden, kann nur gelingen, wenn Sie und Ihre Arbeitsvermittlerin/ Ihr Arbeitsvermittler konstruktiv zusammenarbeiten (konstruktives Arbeitsbündnis). Wichtig ist dabei, die nächsten Schritte auf dem Weg zurück ins Erwerbsleben gemeinsam festzulegen.
Im Kooperationsplan werden konkrete Schritte und Bedarfe auf dem Weg zu einer neuen Arbeit festgelegt. Der Kooperationsplan wird gemeinsam von der hilfebedürftigen Person und der Fachkraft im Jobcenter entwickelt.
Nebenkosten: Hierzu gehören grds. die umlagefähigen Nebenkosten. U.a. werden auch Kosten für Wasser und Abwasser gewährt, wenn sie angemessen sind.
Heizkosten: Soweit die Heizkosten in Relation zur angemessenen Wohnungsgröße stehen, können diese in tatsächlicher Höhe übernommen werden.
Angemessenheit: Das Jobcenter übernimmt Unterkunftskosten soweit sie angemessen sind. Ob die Kosten angemessen sind, richtet sich in erster Linie nach der Zahl der Familienangehörigen, dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes. Die Mietobergrenzen für Kaiserslautern finden Sie hier. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an Ihre Leistungsabteilung.
Die Leistungen nach dem SGB II werden nur auf Antrag gewährt. Die Leistungen werden ab dem Tag der Antragstellung erbracht, nicht für die Zeiten davor. Der Antrag wirkt aber auf den Ersten des Monats zurück. Einmalige Beihilfen, Darlehen für „besondere Situationen“ und Bedarfe für Bildung und Teilhabe sind gesondert zu beantragen.
Solange Hilfebedürftigkeit und die weiteren Voraussetzungen (Erwerbsfähigkeit, Altersgrenze etc.) vorliegen. Jedoch werden die Voraussetzungen in zeitlich überschaubaren Abständen geprüft. In der Regel werden die Leistungen für zwölf Monate bewilligt.
Bestimmten Personengruppen wird ein Mehrbedarf zugestanden, der nicht durch die sogenannte Regelleistung abgedeckt ist. Diese Leistungen können in Form von Pauschalbeträgen unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden – beispielsweise für:
- werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche,
- Alleinerziehende, abhängig von Alter und Anzahl der Kinder,
- Menschen mit Behinderungen oder
- Menschen, die eine spezielle Ernährung brauchen.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen für mehrere Mehrbedarfe, darf die Summe der Leistungen für die Mehrbedarfe den Regelbedarf zum Lebensunterhalt nicht überschreiten.
Auszubildende und Studierende, die nach der Vorschrift des § 7 Absatz 5 Sozialgesetzbuch II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen sind, können trotzdem Leistungen für Mehrbedarfe erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie im Sinne des Gesetzes hilfebedürftig sind. Das trifft zum Beispiel auf alleinerziehende Studierende zu.
Für ein Kind, welches das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird ein monatlicher Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro gewährt.
Da Sie als Hilfebedürftiger alle Möglichkeiten ausschöpfen müssen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden, dürfen (bzw. müssen) Sie auch eine Nebentätigkeit ausüben. Dabei spielt der zeitliche Umfang der Tätigkeit keine Rolle. Allerdings wird das erzielte Einkommen unter Berücksichtigung von Freibeträgen bei der Berechnung Ihres Bürgergeldanspruches berücksichtigt.
Die Regelungen zum Kontenpfändungsschutz sind insbesondere für Beziehende von Bürgergeld sowie Empfänger von Kinderzuschlag wichtig.
Alle von Kontenpfändung betroffene Beziehende von Bürgergeld sollten bestehende Konten in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto umwandeln.
Nähere Informationen finden Sie unter:
Pfändungsschutzkonto – Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz
Die Pauschalen für Alleinstehende, Partner und Kinder können Sie dem aktuellen Merkblatt entnehmen.
Grundsätzlich werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als „Beihilfe“ gewährt und müssen nicht zurückgezahlt werden. Ausnahmen bestehen, wenn aufgrund von Vermögen oder zu erwartendem Einkommen Leistungen als Darlehen gewährt werden. Ein Darlehen muss zurückgezahlt werden.
Eine Rückzahlung kann auch in Frage kommen, wenn Sie die Voraussetzungen für die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, zum Beispiel wenn die Zahlung deshalb erforderlich wird, weil Sie Ihren Arbeitsplatz durch Eigenverschulden verloren haben.
Ja. Bitte legen Sie den Lohnsteuer-/ Einkommenssteuerbescheid beim Jobcenter vor, sobald Sie ihn erhalten haben. Bestimmte Einnahmen, die Sie während des Leistungsbezuges erhalten, werden auf Ihr Bürgergeld angerechnet. Die Details sind kompliziert. Sprechen Sie daher bitte am besten mit Ihrer Sachbearbeiterin/ Ihrem Sachbearbeiter.
Wenn Sie krank sind und deshalb einen Termin nicht wahrnehmen können, teilen Sie uns bitte vorher oder spätestens am selben Tag Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mit. Unsere Kontaktdaten können Sie sowohl auf unserer Homepage, als auch auf unseren Schriftstücken entnehmen. Grundsätzlich sind Sie als Bürgergeld -Empfänger/-in verpflichtet, die Termine im Jobcenter wahrzunehmen. Wie bei einem regulären Arbeitsverhältnis auch, ist dem Jobcenter bei Krankheit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Sofern Sie einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen, ist eine Mitteilung an die Leistungsabteilung ebenfalls notwendig, um eventuelle Ansprüche auf vorrangige Leistungen (Krankengeldanspruch) prüfen zu können.
Grundsätzlich ist durch Sie sicherzustellen, dass Sie an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erreichbar sind. Im Gegensatz zu einem Arbeitsverhältnis besteht bei Arbeitslosigkeit grundsätzlich kein Anspruch auf Urlaub. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es jedoch die Möglichkeit, dass Sie sich im Rahmen einer beantragten und bewilligten Ortsabwesenheit bis zu drei Wochen im Kalenderjahr „beurlauben“ lassen können. Im besagten Fall ist eine Antragstellung vor Antritt der Ortsabwesenheit bei Ihrer Arbeitsvermittlerin/ Ihrem Arbeitsvermittler notwendig. Bitte beachten Sie, dass im Anschluss an die Ortsabwesenheit eine persönliche Vorsprache im Jobcenter zur Rückmeldung erforderlich ist.
Es gilt zunächst der Grundsatz, dass alle verwertbaren Vermögensgegenstände bei der Prüfung der Eigenleistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Zum Vermögen zählen somit beispielsweise ein Auto, Immobilien, Bankguthaben, Bargeld, Schecks, Wertpapiere, Aktien, Fonds-Anteile, Sparbriefe, Bausparverträge und Schenkungen der vergangenen 10 Jahre. Ein Teil davon ist jedoch geschützt, d.h. es wird nicht als Vermögen berücksichtigt. Dazu gehört zum Beispiel angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, Wohnen im eigenen angemessenen Haus oder der eigenen angemessenen Wohnung. Bei der Bewertung des Vermögens stehen Ihnen bestimmte Freibeträge zu.
Innerhalb des ersten Jahres des Leistungsbezugs wird das Vermögen nur berücksichtigt, sofern es erheblich ist.
Hierzu ist neben der Erklärung im Antrag eine Selbstauskunft für eine realistische Einschätzung einzureichen.
Von erheblichem Vermögen sprechen wir ab 40.000 Euro für die antragstellende Person. Dazu kommen 15.000 Euro für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Selbstgenutztes Wohneigentum ist hierbei nicht zu berücksichtigen.
Bei der Vermögensprüfung gibt es eine Karenzzeit von einem Jahr. Nach Ablauf der Karenzzeit gilt pro Person der Bedarfsgemeinschaft ein Freibetrag in Höhe von 15.000 Euro.
Ich habe ein wenig Geld gespart. Kann ich trotzdem Bürgergeld beantragen oder muss ich zuvor alles aufbrauchen?
Jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller hat das Recht auf ein gewisses „Schonvermögen“, das sie/ er behalten kann. Ebenso hat jedes weitere Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft einen solchen „Grundfreibetrag“. Während der Karenzzeit beträgt der Freibetrag für die antragstellende Person 40.000 Euro. Für jedes weiter Mitglied der Bedarfsgemeinschaft beträgt der Freibetrag jeweils 15.000 Euro. Nach Ablauf der Karenzzeit beträgt der Freibetrag für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft jeweils 15.000 Euro. Zum Vermögen zählen alle Güter einer Person, die in Geld messbar sind, also unter anderem:
- Sparverträge,
- Lebensversicherungen,
- Aktien,
- Grundstücke (die selbst nicht zu Wohnzwecken genutzt werden),
- Bargeld,
- ein Giro-Konto, usw…
Versicherungsverträge und andere Formen, welche für die Altersvorsorge bestimmt sind und nach dem Bundesrecht als Altersvorsorge gefördert werden (z.B. Riester-Renten), werden nicht als Vermögensgegenstände gewertet.
Über jobcenter.digital können Sie zeit- und ortsunabhängig Ihren Antrag online stellen.
In der Regel erhalten Sie ca. sechs Wochen vor Beendigung des jeweiligen Bewilligungszeitraumes eine Information, dass ein Weiterbewilligungsantrag zu stellen ist, sofern Sie noch hilfebedürftig sind.
Das Jobcenter schlägt Ihnen nur vakante Stellen mit tariflicher bzw. – falls kein Tarifvertrag vorliegt – mit ortsüblicher Entlohnung vor. Wenn Sie Bürgergeld beziehen, ist laut Gesetz jede Arbeit grundsätzlich zumutbar (§ 10 Sozialgesetzbuch II). Dabei achten die Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittler auf Ihren bisherigen Lebenslauf und Ihre Qualifikation.
Sie müssen eine Arbeitsstelle nicht annehmen, wenn:
- gesundheitliche Einschränkungen eine Ausübung unmöglich machen,
- dies die Pflege eines/ einer Angehörigen (bei dem/der die Voraussetzungen der Pflegestufe vorliegen) beeinträchtigen würde (Vorlage von Nachweisen des Pflegegrades notwendig),
- ihre Kinderbetreuung nicht ausreichend sichergestellt ist und die Ausübung der Tätigkeit nicht möglich erscheint,
- oder, wenn Sie die Arbeit aus einem sonstigen wichtigen Grund nicht ausüben können.
Wenn Sie aus einer anderen Stadt oder Gemeinde nach Kaiserslautern umziehen und an Ihrem bisherigen Wohnort bereits Bürgergeld beziehen oder bezogen haben, benötigen Sie die Zusicherung des Jobcenters Stadt Kaiserslautern, damit die Aufwendungen für die neue Unterkunft umfassend berücksichtigt werden können.
Wir prüfen, ob die Wohnung, die Sie in Kaiserslautern anmieten möchten, den hier geltenden Regelungen eines angemessenen Bedarfs für die Unterkunft entspricht.
Das Jobcenter Stadt Kaiserslautern wird Sie nach dem Zuzug sofort einladen, daher ist die Beschriftung des Briefkastens wichtig. Die Arbeitsvermittlung wird direkt Ihre Bewerbungsbemühungen mit Hilfe von geeigneten Angeboten und Maßnahmen unterstützen.
Sofern Sie derzeit bei einem anderen Jobcenter Bürgergeld erhalten, ist dort eine Zustimmung zum Umzug einzuholen.
Sollten Sie eine Zweitschrift über einen Bescheid oder einen Leistungsnachweis benötigen, füllen Sie bitte den „Antrag auf Erteilung einer Zweitschrift“ aus, und werfen diesen in den Hausbriefkasten. Neben dem Einwurf im Hausbriefkasten steht Ihnen ein Kundenscanner in unserem Wartebereich zur Verfügung, wodurch Unterlagen und Anträge digital in die zuständigen Stellen geroutet werden können. Sie können uns den Antrag natürlich auch per Fax oder Mail zusenden (Fax-Nummer bzw. Mail-Adresse befinden sich auf dem Antrag). Sofern Sie jobcenter.digital nutzen, können Sie sich ihre Bescheide online zustellen lassen und so jederzeit erneut abrufen. Registrieren können Sie sich unter www.jobcenter.digital